Quelle hat geschrieben:FIFA-Plan: Fünf Wechsel pro Spiel
https://www.sport1.de/internationaler-fussball/2020/04/fifa-und-ifab-diskutieren-offenbar-ueber-fuenf-wechsel-in-der-coronakrise
Damit sich mehr anstecken können ?
Quelle hat geschrieben:FIFA-Plan: Fünf Wechsel pro Spiel
https://www.sport1.de/internationaler-fussball/2020/04/fifa-und-ifab-diskutieren-offenbar-ueber-fuenf-wechsel-in-der-coronakrise
"In diesem Zusammenhang ist zu befürchten, dass die überdurchschnittlich häufigen Spiele das Risiko potenzieller Verletzungen aufgrund einer daraus resultierenden Überlastung der Spieler erhöhen könnten", teilte der Weltverband mit: "Die Sicherheit der Spieler ist dann eine der Hauptprioritäten der FIFA." Die befristete Regel soll für Wettbewerbe gelten, die 2020 oder 2021 beginnen oder abgeschlossen werden. Auch die auf kommendes Jahr verschobene EM (11. Juni bis 11. Juli 2021) fiele darunter. Sollte eine Partie in die Verlängerung gehen, wäre wie bisher eine zusätzliche Auswechslung erlaubt. Es liegt aber im Ermessen der Ligen und Verbände, ob sie die Ausnahmeregelung umsetzen wollen oder nicht.
Marco Dorn hat geschrieben:Man wird dann sehen, ob (a) die verordneten strengen Maßnahmen oder (b) eher das persönliche Verhalten der Menschen maßgeblich entscheidend waren und sind. Mit Lockerung der Maßnahmen wäre nun erst einmal wieder ein Faktoranstieg zu erwarten. Sollte der ausbleiben, dann sind wir näher bei (b).
Sphero hat geschrieben:Wirklich Klasse Marco - möchte ich detaillierte Informationen über dieses lästige Virus erfahren dann schaue ich ins Lok-Forum ...Klasse
I.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Beschluss vom heutigen Tage auf einen Eilantrag eines saarländischen Bürgers die in § 2 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Landesregierung vom 17. April 2020 angeführten Ausgangsbeschränkungen gelockert, um Begegnungen in Familien sowie das Verweilen im Freien - unter Wahrung der notwendigen Abstände und unter Beachtung der Kontaktreduzierung - zu ermöglichen.
II.
Der Antragsteller hat sich mit einer ausschließlich gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung gerichteten Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewandt und zugleich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug der Vorschrift auszusetzen. Er sieht sich durch das grundsätzliche Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt.
III.
Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die von der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März geboten waren. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe müssen allerdings - so der Verfassungsgerichtshof - Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen. Zum einen lässt sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen. Dies wird durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt, nach der Ausgangbeschränkungen - im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften - nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben. Zum anderen hat die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten.
Der Verfassungsgerichtshof weiß sich dabei in Übereinstimmung mit dem Vorhaben der Landesregierung, von Verboten der Grundrechtsausübung mit Erlaubnisvorbehalt zur grundsätzlichen Erlaubnis mit erforderlichen Verbotsvorbehalten zu kommen.
IV.
Konkret bedeutet die heutige Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person - unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und des Abstandsgebots - im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist - ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots - das Verweilen im Freien.
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