Mare Balticum hat geschrieben:Ich oute mich jetzt mal bezüglich meines Berufes. Ich bin Volljurist. Dabei belasse ich es jetzt bei meinem Outing.![]()
Zur Sache: Der BGH hat nur grundsätzlich festgestellt, dass der Verursacher haftbar gemacht werden kann. Also nichts Neues. Es wurde an das betreffende OLG zur Entscheidung zurückverwiesen.
Danke, das wollte ich auch noch mal schreiben, auch wenn ich kein Volljurist bin.
Hier wurde viel spekuliert und es wurden Dinge in die BGH-Entscheidung hineininterpretiert, die nicht drin sind.
Der BGH hat keine Entscheidung bzgl. Angemessenheit bzw. Höhe der Geldstrafe usw. getroffen, sondern nur eine Entscheidung des OLG zum Thema aufgehoben und das OLG mit der Neu- bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens beauftragt, mit der Vorgabe, dass eine Haftung gegeben ist.
Das OLG hat jetzt die konkreten Umstände noch mal zu prüfen und zu bewerten; es darf nun nur nicht mehr entschieden, dass es keine Haftung des Böllerwerfers gegenüber dem Verein gibt und dass damit auch keine Strafzahlung fällig wird, wie es das im ersten Verfahren getan hatte.
Der Verursacher wird also "bluten" müssen, in welcher Höhe, wird man sehen, so wie auch in Zukunft wahrscheinlich jeder ähnlich gelagerte Fall gerichtlich geklärt werden wird.
Zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Hier stand ja nicht die Körperverletzung zur Verhandlung, bei der diese Fragestellung zu beantworten wäre. Das zu klären wäre die Sache eines separaten Strafverfahrens.
Ich gehe davon aus, dass das Werfen eines Feuerwerkskörpers grundsätzlich vorsätzlich erfolgt. Aus Versehen brennt man so ein Teil nicht an und wirft es weg. Fahrlässigkeit kann man allerdings dafür geltend machen, dass man jemanden trifft und verletzt. Da den Vorsatz nachzuweisen dürfte schwierig werden, die Körperverletzung würde das Gericht demnach wahrscheinlich als fahrlässig verursacht bewerten.
Hier ging es aber um das Werfen des Böllers an sich und den Schaden, der dem 1. FC Köln in Geld dadurch entstanden ist, das betrifft also das Zivilrecht.
Gleiches würde für mögliche Schmerzensgeldforderungen des Betroffenen gelten, die wären auch eine zivilrechtliche Angelegenheit.
PS
Zur Art und Weise, wie der DFB Sttrafzahlungen festlegt, hat sich das BGH in diesem Urteil nicht geäußert, soweit ich das gelesen habe. Da dürften die BGH-Richter Sportverbandsautonomie voraussetzen. Wollte man das ändern, müsste jemand durchklagen, das würde erstens richtig teuer, würde zweitens Jahre dauern und wäre drittens mit erheblichen Risiken für den Kläger bzgl. seiner zwischenzeitlichen Teilnahme an sportlichen Wettbewerben verbunden.
Wilhelmshaven hat das gemacht und hat zunächst mal gewonnen. Der NFV könnte dadurch zwischen alle Stühle kommen, auf der einen Seite das Urteil eines deutschen Gerichts, auf der anderen Seite ggf. eine völlig davon abweichende Rechtsaufassung der FIFA. Da sind für mich noch nicht alle Messen gelesen.